Angemessenheit der Kosten
Wie im vorherigen Menüpunkt erläutert, bestimmt eine Vielzahl von Einflussfaktoren die Höhe der angemessenen Vergütung für die zahntechnische Leistung.
In einzelnen Fällen kürzen Unternehmen der privaten Krankenversicherung bestimmte Rechnungs- oder Kostenvoranschlags-Beträge vorgeblich nach Maßgabe "der in der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) enthaltenen Planzeiten" und unter Zugrundelegung eines pauschalen Höchst-Stundensatzes.
Beurteilung des einzelnen Falles maßgeblich
Die so genannte "BEB" enthält - im Übrigen seit langer Zeit unveränderte -Planzeiten, die für das Labor allenfalls einen groben kalkulatorischen Ansatz darstellen können. Keinesfalls sind diese geeignet, den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Zeitaufwand pauschal abzubilden. Im Übrigen stellt die BEB auch keine verbindliche Systematik darüber dar, wie das Labor die zahntechnische Leistungen in seiner Rechnung darstellt und aufführt.
So kann es selbstverständlich durchaus sein, dass aus Gründen der Übersichtlichkeit in einer Labor-Rechnungsposition (ggfs. auch nach BEB) Leistungen gleich mehrerer weiterer BEB-Positionen enthalten sind. Das bloße Ausrichten der Rechnungsüberprüfung am BEB-Katalog führt dann schon hinsichtlich der Leistungsinhalte dazu, dass Äpfel mit Birnen verglichen werden.
Bei diesen Planzeiten handelt es sich darüber hinaus um gemittelte Werte. Zahnersatz ist jedoch ein Individualgut. Die Herstellung eines Individualgutes richtet sich im Allgemeinen nach dem hierfür aufzuwendenden Zeitaufwand sowie den allgemeinen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Risiko- und Gewinnaufschlages. Das Ergebnis der Abdeckung dieser Kostenfaktoren ist der Preis des Werkstückes.
Pauschale Angemessenheitsbeurteilung nicht möglich
Wie bereits im vorherigen Menüpunkt beschrieben, richtet sich die Erstattungsfähigkeit nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). § 9 GOZ besagt zum Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen:
„Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebüh-renverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“
In dieser Vorschrift ist keine Angabe über die Verwendung eines bestimmten Laborpreisverzeichnisses zu finden. Was im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand und den besonderen Umständen der Anforderung an den Zahntechniker.
Und so sagt auch das OLG Celle in seinem Urteil vom 10.01.2000 (AZ: 1 U 100/98) wörtlich: "[...] Aber auch die BEB-Liste leistet für die Angemessenheit der hier fraglichen Leistungen keine starren, verbindlichen Vergütungsansätze. Die BEB-Liste wird nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten ständig weiter entwickelt und begleitet die private Gebührenordnung für zahnmedizinische Leistungen. Dies beruht darauf, dass in der Zahntechnik in den letzten Jahren neue technische Verfahren erschlossen und anspruchsvollere Präzisionsnormen geschaffen worden sind, die in Verbindung mit wissenschaftlichen Kenntniserweiterungen zum Einsatz von weiter gehenden Geräten, Materialien und handwerklichen Techniken geführt haben."